AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der GECON-Energie GmbH

§ 1 Gegenstand des Vertrages

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Auftragnehmer – im Folgenden Berater genannt – an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, im Bereich Energiekonzepten, Analysen und Einsparungsmaßnahmen an Gebäuden als auch Anlagentechnik ist.

1.2. Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungsumfang

2.1. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken ist nur Gegenstand des Auftrags, wenn dies ausdrücklich nach Art und Umfang schriftlich vereinbart ist. Die Leistungen des Beraters sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

2.2. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Berater Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen bzw. nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Einen Anspruch auf einen schriftlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wiedergibt, hat der Auftraggeber nur dann, wenn dies vertraglich nach Art und Umfang vereinbart wurde.

2.3. Der Berater führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

2.4. Der Berater ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Auftraggebers im Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiederzugeben. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer Weise.

2.5. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Berater sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei er dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Der Berater hat gegebenenfalls gehörig ausgebildete und mit den nötigen Fachkenntnissen versehene Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsausführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. Im Übrigen entscheidet er nach eigenem Ermessen, welche und wie viele Mitarbeiter er einsetzt oder austauscht.

§ 3 Leistungsänderungen

3.1. Der Berater ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

3.2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Beraters oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Berater in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Berater eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

3.4. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind und 3.1 bis 3.3 übereinstimmen. Abweichungen von diesen Paragraphen bedürfen eines schriftlichen Zusatzvertrags.

§ 4 Schweigepflicht / Datenschutz

4.1. Der Berater ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.

4.2. Der Berater übernimmt es, alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.

4.3. Der Berater ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Berater nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen und Mitarbeiter rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5.2. Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

§ 6 Honorar

6.1. Das Honorar für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet – Zeithonorar – oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein ausschließlich im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Der Berater hat neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Honorar und Auslagen können mindestes einmal monatlich abgerechnet werden. Weitere Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.

6.2. Ein nach dem Grad des Erfolges zu zahlendes Teilhonorar ist nur möglich, wenn vertraglich und schriftlich die Höhen des fixen und des erfolgsgradabhängigen Teilhonorars sowie ein Maß für den Erfolgsgrad vereinbart wurde, das durch technisch messbare Größenbestimmbar sein muss, die vor, während und unmittelbar nach Abschluss der Tätigkeit gemeinsam ermittelt werden. Kommt es bei der Ermittlung des Teilhonorars begründet zu unterschiedlichen Auffassungen, ist spätestens zum Ende des Folgemonats der Fälligkeit des erfolgsgradabhängigen Teilhonorars ein Abschlag auf den erfolgsgradabhängigen Anteil in der Höhe an den Berater zu leisten, die dem Teilhonorar bei vollem Erfolg entspricht. Der Abschlag wird nach Klärung der Sachlage verrechnet.

6.3. Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Beraters. Diese ist dem Auftraggeber jeweils auszuhändigen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.

6.4. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.

6.5. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

6.6. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Beraters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.

§ 7 Mängelbeseitigung

7.1. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Berater etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Leistungserbringung.

7.2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wird der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8.

§ 8 Haftung

8.1. Der Berater haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Für etwaige Vermögensschäden, die dem Auftraggeber durch die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Beraters oder deren praktische Umsetzung entstehen – insbesondere auch bei Beteiligung des Beraters an der Umsetzung – haftet der Berater nur bei Vorsatz. Der vorstehende Gewährleistungsausschluss erstreckt oder grober Fahrlässigkeit sich nicht auf eine Haftung für zu vertretende Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Verschulden oder eine Pflichtverletzung eines Mitarbeiters des Beraters steht derjenigen des Beraters gleich. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Berater nur in Höhe des typischerweise, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens.

8.2. Die Haftung ist für einen einzelnen Schadensfall begrenzt auf maximal 250.000,- €, höchstens jedoch 20 % des Auftragswertes der zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Berater verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Der Berater haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.

8.3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums

9.1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Berater gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene natürliche oder juristische Personen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

9.2. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch § 9.1, Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

§ 10 Treuepflicht

10.1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.

10.2. Gegenseitig zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Sofern vom Auftraggeber innerhalb dieser Frist Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Beraters, die bei der Auftragsdurchführung eingesetzt waren oder sind, abgeworben, eingestellt oder sonst wie beschäftigt werden, gilt eine Entschädigungszahlung von 250.000,- € je Person an den Berater als vereinbart. Davon ausgenommen bleiben Mitarbeiter, die von einer der Vertragsparteien gekündigt wurden.

10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Höhere Gewalt

11.1. Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Kündigung

12.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

12.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen

13.1. Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Berater an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

13.2. Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

13.3. Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gem. 13.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

§ 14 Sonstiges / Salvatoresche Klausel

14.1. Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Berater dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

14.2. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

14.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Beraters (Düsseldorf), sofern der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.

14.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise oder vollständig unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder eine Lücke aufweisen, so bleiben alle übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.

Stand: 19.06.2010