Es ist mal wieder von der Politik eine neue Verordnung erstellt worden, die leider Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit Steuerentlastung im Energie- und Stromsteuerbereich beachten müssen (s. Anhang).
Ein paar Fakten hier im Überblick (ausführlicher im Anhang):
- Unternehmen mit Steuerentlastungen im Stromsteuerbereich (§§ 9b / 10) ==> normaler Antrag für fast alle GECON-Kunden.
- Unternehmen mit Steuerentlastung im Energiesteuerbereich (§§ 53a+b (KWK) /54 / 55) ==> normaler Antrag für viele GECON-Kunden.
- Unternehmen sind beim zuständigen Hauptzollamt anzeige- oder erklärungspflichtig ==> betrifft (fast) alle GECON-Kunden.
- Auf Antrag hin kann die Anzeige-/Erklärungspflicht für drei Jahre erlassen werden ==> wenn Entlastung kleiner 150.000 €/a betrug.
- Die Anzeige / Erklärung ist erstmals bis 30.06.2017 für 01.07.–31.12.2016 abzugeben.
- Zurzeit werden die Formulare von den Hauptzollämtern noch nicht zur Verfügung gestellt ==> der Basiszeitraum läuft ja noch!
Wir bieten unseren Stammkunden in 2017 an, die unter Pkt. 5 genannte Anzeige / Erklärung für die Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt durch zu führen. Allerdings müssen dann die notwendigen Unterlagen (Energierechnungen 2016, Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung in 2016, Anfangs- und Endbestände von gelagerter Energie 2016 usw.) spätestens Mitte zweites Quartal 2017 bei GECON vorliegen. Gleichzeitig können dann auch die entsprechenden Anträge auf Steuerentlastung für 2016 gestellt werden, wodurch dann auch vielleicht die Entlastungsbeträge früher zu Gunsten der Antragsteller zurück fließen.